SATZUNG DES VEREINS FÜR BEWEGUNGSSPIELE 1914 E. V. WISSEN

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der am 28. Februar 1914 gegründete Verein führt den Namen “Verein für Bewegungsspiele 1914 e.V. Wissen”. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in 57537 Wissen.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
Die Vereinsfarben sind: blau-weiß

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Verein verfolgt dabei das Ziel, seinen Mitgliedern Gelegenheit und Anleitung zu einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung durch Sport und Spiel zu geben. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Er strebt jedoch eine gute Zusammenarbeit mit den kommunalen und kirchlichen Stellen, insbesondere zum Wohle der Jugend, an.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Verein besteht aus erwachsenen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Jugendliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Mitglieder, die sich um den Verein oder die Sache des Sports in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden, wenn mindestens 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung geben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein muß schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Jedes Mitglied erhält bei seiner Aufnahme einen auf seinen Namen lautenden Mitgliedsausweis. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, der auf dem Aufnahmeantrag als Datum angegeben ist.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
Den Austritt hat das Mitglied dem geschäftsführenden Vorstand unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich zu erklären. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. In Ausnahmefällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach billigem Ermessen im Sinne des Vereins.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • satzungsgemäße Verpflichtungen nicht erfüllt oder Anordnungen der Organe des Vereins mißachtet,
  • seinen Beitrag 3 Monate nach erfolgter Mahnung nicht entrichtet hat,
  • gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat,
  • sich grob unsportlich verhalten hat,
  • unehrenhafte Handlungen begangen hat.

Der Ausschluß kann nur vom Gesamtvorstand beschlossen werden.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Verweis
  • angemessene Geldstrafe
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 4), den Ausschluß (§ 5) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist der Einspruch zulässig. Dieser ist schriftlich innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung der Aufnahme, den Ausschluß oder gegen eine Maßregelung richten, entscheidet der geschäftsführende Vorstand endgültig.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • die in der Satzung niedergelegten Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen,
  • die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und
  • die Beiträge (§ 10) pünktlich zu entrichten.

Bei Benutzung der Sportstätten haben die Mitglieder die vom Träger der Sportstätte erlassene Haus- bzw. Benutzungsordnung zu beachten.
Die bei offenen Wettkämpfen gewonnen Preise werden Eigentum des Vereins. Persönlich verliehene Ehrenzeichen oder Ehrengaben bleiben Eigentum des damit ausgezeichneten Mitgliedes. Zuwendungen, insbesondere Spenden, die in Mitgliedseigenschaft empfangen werden, sind an den Verein abzuführen und zweckgebunden zu verwenden.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Ein Abdruck der jeweils gültigen Satzung liegt in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsichtnahme aus.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.

§ 10 Beiträge

Die Höhe der Beiträge sowie die Erhebung außerordentlicher Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung wird Bestandteil dieser Satzung. Die Beiträge werden halbjährlich oder jährlich im voraus fällig.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

Siehe dazu auch: Beitragsordnung

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

§ 13 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand beschließt oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 3 Wochen liegen. Die Schriftform gilt als gewahrt, wenn die Einberufung im Vereinsaushang bekanntgegeben worden ist.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß enthalten:

  • Verlesen der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
  • Entgegennahme der Berichte
  • Kassenbericht
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Gesamtvorstandes
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  • Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher durch Aushang zur Kenntnis gebracht wurden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit durch die Mitgliederversammlung. Dem Antrag eines Mitglieds auf eine geheime Abstimmung muß entsprochen werden.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem 1. Geschäftsführer
  • dem 2. Geschäftsführer

und
als Gesamtvorstand, bestehend aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • den Abteilungsleitern für die bestehenden Abteilungen
  • Beisitzern, deren Zahl von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes festgesetzt wird.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister, der 1. Geschäftsführer, wovon jeweils 2 Personen gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
Der Vorstand ist für alle wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig; insbesondere obliegt ihm die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand ist alle 2 Monate einzuberufen. Er ist beschlußfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Die Aufgabenverteilung im geschäftsführenden Vorstand sowie zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand regelt die Geschäftsordnung. Sie wird vom Gesamtvorstand mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 15 Ehrenvorsitzender

Vorsitzende, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden, wenn mindestens 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung geben. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen.

§ 16 Abteilungen, Abteilungsversammlungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Der Abteilungsleiter ist gegenüber dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung für alle Maßnahmen in organisatorischer, finanzieller und sporttechnischer Hinsicht innerhalb seiner Abteilung verantwortlich. Auf Verlangen ist er jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Abteilungsversammlung statt. Die Abteilungsversammlung ist zuständig für alle, die Abteilung betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht durch die Satzung die Zuständigkeit anderer Organe gegeben ist.
Die Abteilungsversammlung ist durch den jeweiligen Abteilungsleiter unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung ist dem geschäftsführenden Vorstand mit gleicher Frist mitzuteilen. Dieser kann sich in der Abteilungsversammlung zu Wort melden und ist anzuhören.
Beschlüsse der Abteilungsversammlung, die gegen die Satzung oder Beschlüsse der Jahreshauptversammlung verstoßen, sind unwirksam.

§ 17 Wahlen

Von der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Beisitzer und die Kassenprüfer gewählt.
Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Der Abteilungsleiter wird von der jeweils zuständigen Abteilungsversammlung zur Wahl durch die Mitgliederversammlung vorgeschla-gen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 18 Protokollieren der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter (1. Vor-sitzender bzw. Abteilungsleiter) und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 19 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Gesamtvorstandes.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Im Falle der Auflösung entscheidet die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen darf nur gemeinnützigen Zwecken des Sport zugeführt werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 21 Tag des Inkrafttretens

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 30. Juni 1999 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 01.07.1999 in Kraft.

Wissen, 30. Juni 1999
Die Mitgliederversammlung vom 05.03.2010 hat die Änderung der Satzung in §2 (Zweckbestimmung) beschlossen.